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„Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

So heißt es in § 1. Dieses Gesetz ermöglicht also das Fair Play in der Wirtschaft. 

Viele Menschen mit elektronischen Postfächern wissen, wie häufig das UWG missachtet wird. Und zwar nicht nur von Witwen aus Harare, die ihre plötzliche Erbschaft verschenken wollen oder Apotheken mit Wundermitteln gegen Warzen und Socken, die das Leben von Senior:innen verändern.

Aus Unwissen oder Ignoranz verstoßen täglich hunderte von Geschäftstreibenden alleine gegen § 7 – den Paragrafen rund um unzumutbare Belästigungen. Es fehlt der Glaube an die eigene Kreativität in der Ansprache oder an die Wirksamkeit der Post. Beziehungsmanagement erscheint ressourcenintensiv und so entsteht der Drang, stets neue Kontakte zu generieren, statt bestehende zu pflegen. 

Dabei lernen wir schon im Marketing-Grundstudium: Die Gewinnung von Neukund;innen kostet, durchschnittlich betrachtet, fünf bis sieben mal mehr als Beziehungspflege. Die Wahrscheinlichkeit, an bestehende Kund:innen zu verkaufen, liegt bei 60 bis 70 Prozent, an neue bei 5 bis 20 Prozent. Wer seine Moralvorstellungen längst über Bord geworfen hat, könnte sich immerhin von Praxiserfahrungen leiten lassen. 

Das UWG umfasst viele Aspekte. Von irreführender Werbung über die Nachahmung von Produkten, geschäftliche Verleumdung, unklare Angaben von Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben mit Werbecharakter bis hin zur Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. 

Wenn Sie einen verantwortungsvollen Marketingansatz verfolgen, kommen Sie nicht umhin, dieses Regelwerk zu beachten. Und wenn nicht, die Ansprüche bei Verstößen kennenzulernen. Dazu gehören Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz und sogar Gewinnabschöpfung.

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